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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17   

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LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17 (https://dejure.org/2020,46185)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 02.03.2020 - 1 O 295/17 (https://dejure.org/2020,46185)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 02. März 2020 - 1 O 295/17 (https://dejure.org/2020,46185)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Rostock, 21.10.2005 - 8 U 88/04

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Der Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, muss besonders sorgfältig sein (vgl. KG Berlin, NZV 04, 579, OLG Rostock, VersR 06, 1703), insbesondere vorher den Fahrzeugverkehr, dem das Vorrecht gebührt und der auch durch § 25 StVO geschützt wird (BGH, NJW 00, 3069; OLG Oldenburg NZV 94, 26), sorgfältig zu beobachten (vgl. BGH VRS 26, 327) und ihm den Vorrang zu überlassen (KG Berlin, VM 99, 50).

    Der Fußgänger muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten (vgl. OLG Rostock VersR 06, 1703).

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Der Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, muss besonders sorgfältig sein (vgl. KG Berlin, NZV 04, 579, OLG Rostock, VersR 06, 1703), insbesondere vorher den Fahrzeugverkehr, dem das Vorrecht gebührt und der auch durch § 25 StVO geschützt wird (BGH, NJW 00, 3069; OLG Oldenburg NZV 94, 26), sorgfältig zu beobachten (vgl. BGH VRS 26, 327) und ihm den Vorrang zu überlassen (KG Berlin, VM 99, 50).
  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Das Rechtsfahrgebot dient nämlich dem Schutz des (erlaubten) Gegen- und Überholverkehrs in Längsrichtung, nicht dem des einbiegenden oder kreuzenden Querverkehrs (vgl. BGH NJW 86, 2651; VersR 1977, 36; NZV 91, 23; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage, § 2 StVO, Rn. 30-31).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in der Dämmerung ohne

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Denn wenn ein Kraftfahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so gilt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 S. 1 StVO durch den Fußgänger (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 925; Urt. v. 5.3.2013 - I-1 U 116/12, BeckRS 2014, 17670).
  • OLG Hamm, 10.04.2018 - 9 U 131/16

    Fußgängerunfall in "70 km/h-Zone" - Haftung

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Er kann in der Regel annehmen, der Fußgänger, der beim Herannahen des Fahrzeugs neben der Fahrbahn stehen bleibt, habe das Fahrzeug bemerkt und werde es vorbeilassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018, Az. 9 U 131/16, juris).
  • OLG Köln, 11.10.2002 - 3 U 26/02

    Schneller als 40 km/h = Verstoß gegen das Sichtfahrgebot bei Nacht;

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Daher dient das Rechtsfahrgebot auch nicht dem Schutz überquerender Fußgänger (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 181; OLG Köln VersR 2003, 219; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a. a. O.).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 1 U 116/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Denn wenn ein Kraftfahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so gilt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 S. 1 StVO durch den Fußgänger (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 925; Urt. v. 5.3.2013 - I-1 U 116/12, BeckRS 2014, 17670).
  • OLG Saarbrücken, 27.04.1979 - 3 U 186/77

    Radfahrer; Dunkelheit ; Regen ; Stark befahrene Straße; Entfernung vom rechten

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Denn das Warnzeichen darf seinerseits keine zusätzliche Gefahrenquelle darstellen, so dass es regelmäßig am rechten Fahrbahnrand aufzustellen ist und nicht auf der Fahrbahn (vgl. jurisPK-Straßenverkehrsrecht- Weiten , § 15 StVO, Rn. 15; OLG Saarbrücken v. 11.05.1979 - 3 U 42/78 - VerkMitt 1980, 40 zur Warnleuchte).
  • OLG Oldenburg, 03.12.1992 - 8 U 160/92

    Abknickende Vorfahrt; Warnen der Fußgänger; Hupen; Anzeigen der Fahrtrichtung;

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Der Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, muss besonders sorgfältig sein (vgl. KG Berlin, NZV 04, 579, OLG Rostock, VersR 06, 1703), insbesondere vorher den Fahrzeugverkehr, dem das Vorrecht gebührt und der auch durch § 25 StVO geschützt wird (BGH, NJW 00, 3069; OLG Oldenburg NZV 94, 26), sorgfältig zu beobachten (vgl. BGH VRS 26, 327) und ihm den Vorrang zu überlassen (KG Berlin, VM 99, 50).
  • OLG Koblenz, 21.11.2014 - 5 U 1027/14

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Haftung des

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Denn wenn der Schädiger - i.d.R. vertreten durch den Versicherer - dem Geschädigten gegenüber ein schriftliches Anerkenntnis abgibt und erklärt diese Zusage solle die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils haben, so wie dies hier die Beklagte zu 2 getan hat, dann liegt insoweit ein titelersetzendes Anerkenntnis vor, das bei einer Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt (OLG Koblenz r+s 2015, 259).
  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74

    Verschulden von Unfallbeteiligten,wenn ein Autofahrer in eine bereits bestehende

  • OLG Saarbrücken, 11.05.1979 - 3 U 42/78
  • OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 3 U 24/19
    Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.02.2019, Az. 1 O 295/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.
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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 04.02.2019 - 1 O 295/17   

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https://dejure.org/2019,64758
LG Potsdam, 04.02.2019 - 1 O 295/17 (https://dejure.org/2019,64758)
LG Potsdam, Entscheidung vom 04.02.2019 - 1 O 295/17 (https://dejure.org/2019,64758)
LG Potsdam, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 1 O 295/17 (https://dejure.org/2019,64758)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 3 U 24/19

    Zurückweisung der Berufung; Mitbenutzung eines Bootsstegs; Anforderungen an die

    Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.02.2019, Aktenzeichen 1 O 295/17, werden zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 04.02.2019, Az. 1 O 295/17, weitergehend.

    (3) für den Fall einer jeden Zuwiderhandlung der Beklagten zu 1 in Ansehung des mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.02.2019, Az. 1 O 295/17 zuerkannten Antrags zu 5 gegen diese ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren festzusetzen;.

    das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.02.2019 (1 O 295/17) teilweise abzuändern und.

    Die Berufungen gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.02.2019, Aktenzeichen 1 O 295/17, unterliegen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats die Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG Brandenburg, 27.10.2019 - 3 U 24/19
    Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.02.2019, Az. 1 O 295/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.
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